Die steuerrechtlichen Fragen, die sich bei Vereinbarung eines sog. Sabbatjahres hinsichtlich des gezahlten Arbeitslohns ergeben, sind von den obersten FinBeh des Bundes und der Länder mit folgendem Ergebnis erörtert worden:
1. Bei der während der Arbeitsphase vereinbarten Lohnkürzung handelt es sich nicht um eine echte Lohnminderung. Daraus folgt, daß sowohl in der Arbeits- als auch in der Freizeitphase jeweils der reduzierte Arbeitslohn der Besteuerung unterliegt.
2. Dementsprechend ist auf den während der Freizeitphase gezahlten Arbeitslohn § 34 Abs. 3 EStG im Normalfall nicht anwendbar.
3. Falls das Sabbatjahr nicht in Anspruch genommen wird oder werden kann, handelt es sich dagegen bei evtl. Nachzahlungen um Arbeitslohn für mehrere Jahre i. S. von § 34 Abs. 3 EStG.
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