OFD Koblenz - Verfügung vom 29.01.2008
S 7160e A - St 44 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 29.01.2008 (S 7160e A - St 44 2) - DRsp Nr. 2008/92358

OFD Koblenz, Verfügung vom 29.01.2008 - Aktenzeichen S 7160e A - St 44 2

DRsp Nr. 2008/92358

Umsatzsteuerliche Behandlung der Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen bei der Vermittlung von Wertpapieren (§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG)

Fondsgesellschaften vertreiben Fondsanteile häufig über Banken (sogenannte Primärbanken). Die Primärbanken vermitteln die Anteile auf Provisionsbasis. Der von den Banken erbrachte Vermittlungsumsatz ist in der Regel gem. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei.

Die Fondsgesellschaften gehen vermehrt dazu über, den Banken neben der für die einmalige Vermittlung entstehenden sog. Absatzprovision auch eine sog. Kontinuitätsprovision/Bestandsprovision zu vergüten (zweistufiges Provisionsmodell). Die Höhe der Kontinuitätsprovision orientiert sich an dem Bestandswert der Fondsanteile. Dieser ergibt sich aus dem Durchschnitt der monatlichen Bestandswerte, die sich aus den jeweils aktuellen Rückkaufwerten der Fondsanteile ermitteln.

Mit Urteil vom 19.4.2007, V R 31/05, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Kontinuitätsprovisionen Entgelt für die steuerfreien Vermittlungsleistungen der Primärbanken sind und nicht für eine davon zu trennende, zusätzliche Leistung sind. Daher sind gezahlte Kontinuitätsprovisionen ebenfalls gem. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei.