OFD Koblenz - Verfügung vom 29.08.2003
S 2284 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 29.08.2003 (S 2284 A) - DRsp Nr. 2008/83020

OFD Koblenz, Verfügung vom 29.08.2003 - Aktenzeichen S 2284 A

DRsp Nr. 2008/83020

§ 33 EStG Berücksichtigung von Sehhilfen als außergewöhnliche Belastungen

§ 33 EStG fordert für die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen unter anderem die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist davon auszugehen, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Allerdings sind nur solche Kosten berücksichtigungsfähig, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglich zu machen. Die Beurteilung, ob es sich um eine Krankheit handelt, obliegt grundsätzlich dem behandelnden Arzt. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist daher nach R 189 Abs. 1, erste Aufzählung EStR 2002 zu führen durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Als Hilfsmittel sind solche im engeren Sinne gemeint (also nicht Fälle des R 189 Abs. 1, zweite Aufzählung, fünfte Unteraufzählung EStR 2002), die nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuellen Gebrechen eines Steuerpflichtigen erforderlich ist, wie z. B. eine Sehhilfe.