Kreditinstitute und Buchführungspflichtige, die das sogenannte Homebanking- oder auch das Onlinebanking-Verfahren einsetzen, fragen vermehrt an, ob auf die Übermittlung und Aufbewahrung der von der Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform verzichtet werden kann.
Soweit es sich um Geschäftskunden, d. h. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige i. S. v. §§ 145 ff. AO, handelt, wird auf Folgendes hingewiesen:
Der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde erhält vom Kreditinstitut einen sogenannten elektronischen Kontoauszug auf seinen PC übermittelt. Mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt der Buchführungspflichtige nicht den bestehenden Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO, da es sich bei diesem um ein originär digitales Dokument handelt.
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