OFD Koblenz - Verfügung vom 30.12.2002
S 0338S 0622 A - St 53 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 30.12.2002 (S 0338S 0622 A - St 53 3) - DRsp Nr. 2008/82743

OFD Koblenz, Verfügung vom 30.12.2002 - Aktenzeichen S 0338S 0622 A - St 53 3

DRsp Nr. 2008/82743

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhen lassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO); hier: Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Haushaltsfreibetrag ab 2002 und über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • Wegen des Abbaus des Haushaltsfreibetrages32 Abs. 7 EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2002 ist eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 246/02 anhängig. Da mit Beginn des Jahres 2003 mit Massenrechtsbehelfen zu rechnen ist, haben die Referatsleiter Abgabenordnung auf der Sitzung AO IV/2002 die Frage erörtert, ob die Verfassungsbeschwerde zum Anlass genommen werden soll, Steuerfestsetzungen insoweit vorläufig durchzuführen.