Mit Vfg. vom 8.8.2005 - S 7165 - St 44 2 hatte die OFD angewiesen, dass Anträge auf Änderung bestandskräftiger (festsetzungsverjährter) Festsetzungen bis zur Entscheidung der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren ruhen.
Der BFH hat mit Urteilen vom 23.11.2006 (Az. V R 28/05, V R 51/05 und V R 67/05) die Änderungsmöglichkeit bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide verneint. Die Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder hatten in der Sitzung II/07 die Veröffentlichung der v.g. Urteile beschlossen, so dass diese allgemein anwendbar sind.
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