Beispiel: Für das Wj (= Kj) 1992 wird im Juni 1993 ein Gewinnausschüttungsbeschluß in Höhe von 100.000 DM gefaßt.
Sind diese 100.000 DM beim EW-BV zum 1. 1. 1993 als Schuldposten abzuziehen?
1.1 Maßgebend für die Frage, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eine Gewinnausschüttungsverpflichtung als Schuld abzuziehen ist, ist der Ausweis in der Steuerbilanz (§ 103 Abs. 1 BewG). Für die Frage des Ansatzes in der Steuerbilanz ist grundsätzlich die Handelsbilanz maßgebend (§ 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG).
1.2 Handelsbilanz der AG/KGaA
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