OFD Köln - Verfügung vom 07.02.2007
S 2353 - 1001 - St 214

OFD Köln - Verfügung vom 07.02.2007 (S 2353 - 1001 - St 214) - DRsp Nr. 2008/90859

OFD Köln, Verfügung vom 07.02.2007 - Aktenzeichen S 2353 - 1001 - St 214

DRsp Nr. 2008/90859

Steuerliche Behandlung von Auswärtstätigkeiten bei Arbeitnehmern aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat mit Urteilen vom 11.5.2005, BStBl 2005 II S. 782, 785, 789, 791 und 793 über den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern mit auswärtigen Tätigkeitsstätten entschieden. Hinweise zur Anwendung der Urteile enthält das BMF-Schreiben vom 26.10.2005, BStBl 2005 I S. 960, Anhang 25 II LStH 2007.

Danach gelten nunmehr folgende Grundsätze:

I Regelmäßige Arbeitsstätte

Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.d.F. bis 2006, § 9 Abs. 2 EStG i.d.F. ab 2007, ist jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Regelmäßige Arbeitsstätte im o.g. Sinne ist auch die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung eines mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbundenen Unternehmens, wenn der Arbeitnehmer sie nachhaltig aufsucht.