Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG gelten 10 % der verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten auf Ebene des Investmentvermögens als nichtabzugsfähige Werbungskosten. Diese Regelung gilt für Investmentanteile im Privatvermögen für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem 31.12.2003 beginnen und für Anteile im Betriebsvermögen für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem 31.12.2004 beginnen (§ 18 Abs. 1 und 2 InvStG).
In diesem Zusammenhang ist gefragt worden, ob dieser Kürzungsbetrag bei bilanzierenden Anlegern in einen aktiven Ausgleichsposten (Merkposten) eingestellt werden kann, welcher bei Veräußerung der Anteile aufzulösen ist.
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