OFD Köln - Verfügung vom 13.10.2008
Kurzinfo ESt 48/2008

OFD Köln - Verfügung vom 13.10.2008 (Kurzinfo ESt 48/2008) - DRsp Nr. 2008/92873

OFD Köln, Verfügung vom 13.10.2008 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 48/2008

DRsp Nr. 2008/92873

Berücksichtigung von Fahrtkosten für eine Dienstreise nach Ablauf von drei Monaten bis einschließlich VZ 2007

Bis einschließlich VZ 2007 konnten bisher bei einer längerfristigen Dienstreise die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 €/km berücksichtigt werden. Aufgrund der Regelung in R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005, wonach die auswärtige Tätigkeitsstätte nach Ablauf von drei Monaten zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte wird, waren nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Regelungen zur Entfernungspauschale anzuwenden.