OFD Köln - Verfügung vom 18.04.2007
S 1980 - 1023 - St 222

OFD Köln - Verfügung vom 18.04.2007 (S 1980 - 1023 - St 222) - DRsp Nr. 2008/91039

OFD Köln, Verfügung vom 18.04.2007 - Aktenzeichen S 1980 - 1023 - St 222

DRsp Nr. 2008/91039

Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Anteilen an Investmentfonds

1. Steuerbescheinigung

Zur Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer ist zwingend die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich (§ 7 Abs. 7 InvStG/§ 38b Abs. 5 Satz 2 KAGG i.V.m. §§ 45a Abs. 2 und 3, 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Eine Steueranrechnung auf Grundlage der veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen des Investmentvermögens (Rechenschaftsbericht, elektronischer Bundesanzeiger) ist nicht zulässig.

Dies gilt auch für Anteile an Spezial-Investmentvermögen.

2. Steuerbescheinigung bei Auslandsverwahrung

Werden inländische Investmentanteile von einem ausländischen Kreditinstitut verwahrt, darf dieses keine Steuerbescheinigung ausstellen. Es bestehen keine Bedenken, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilinhabers ausstellt, wenn das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilinhabers eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Insoweit sind die Regelungen in Rz 24 des BMF-Schreibens v. 5.11.2002, BStBl 2002 I S. 1338 entsprechend anwendbar.

3. Kapitalertragsteuer bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds