OFD Köln - Verfügung vom 21.05.2008
Kurzinfo ESt. Nr.030/2008

OFD Köln - Verfügung vom 21.05.2008 (Kurzinfo ESt. Nr.030/2008) - DRsp Nr. 2008/92501

OFD Köln, Verfügung vom 21.05.2008 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt. Nr.030/2008

DRsp Nr. 2008/92501

§ 9 EStG; Werbungskosten bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit

Im Rahmen der Altersteilzeit gibt es zwei Hauptmodelle. Beim ersten Modell wird die Arbeitszeit um 50 % reduziert. Beim zweiten Modell, dem sog. Blockmodell, wird die Altersteilzeit in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt; nach der ersten Phase, in der die Arbeitszeit ungekürzt bleibt, folgt die sog. Freistellungsphase (Reduzierung der Arbeitszeit auf null).

In beiden Modellen hätte der Arbeitnehmer grundsätzlich nur Anspruch auf 50 % seines Arbeitslohns. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG stockt der Arbeitgeber das Regelentgelt aber um mindestens 20 % auf. Die Aufstockungsbeträge, die Teil des Arbeitsentgelts darstellen, sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei.