Träger der Weiterbildung können sowohl privatrechtlich organisierte Institutionen (z. B. Vereine, Stiftungen), als auch solche in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sein (z. B. Volkshochschulen). Letztere werden nach § 2 Abs. 3 UStG im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Tätigkeiten im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art sind dann anzunehmen, wenn bei den angebotenen Veranstaltungen der Volkshochschule nicht die in §
Bei der Beurteilung der Umsatzbesteuerung der Leistungen eines - ggf. als gemeinnützig anerkannten - Trägers der Weiterbildung bittet die OFD von folgenden Grundsätzen auszugehen.
Von Trägern der Weiterbildung (z. B. Volkshochschulen, Stiftungen) können folgende Leistungen angeboten werden:
ortsgebundene (ggf. mehrtägige) Seminare und Fachtagungen mit allgemein bildenden oder politischen Inhalten und/oder
mehrtägige Studienreisen mit Reisezielen im Inland und Ausland
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