OFD Köln - Verfügung vom 25.09.2008
KurzinfoESt 46/2008

OFD Köln - Verfügung vom 25.09.2008 (KurzinfoESt 46/2008) - DRsp Nr. 2008/92827

OFD Köln, Verfügung vom 25.09.2008 - Aktenzeichen KurzinfoESt 46/2008

DRsp Nr. 2008/92827

Einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege; Abgrenzung der Pflege nach § 33 SGB VIII von der Pflege nach § 34 SGB VIII

Können Kinder oder Jugendliche zeitweilig oder dauerhaft nicht bei ihren Eltern aufwachsen, so bestehen mehrere Möglichkeiten, die Betreuung und Pflege der Betroffenen zu gewährleisten.

Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII

Eine Möglichkeit besteht in der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Will eine Familie ein Pflegekindverhältnis begründen, so erteilt das zuständige Jugendamt eine entsprechende Erlaubnis nach § 44 , die die Familie zur Aufnahme der Kinder berechtigt. Für die Ausübung der Pflege und Betreuung erhält die Pflegeperson vom Jugendamt einen Ersatz der materiellen Aufwendungen sowie ein Erziehungsentgelt. Die Leistungen werden auf der Grundlage des § gezahlt. Diese Leistungen orientieren sich an den tatsächlichen Kosten, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen, und werden in einem monatlichen Pauschbetrag gewährt. Besonderheiten des Einzelfalles können indes eine abweichende Leistung rechtfertigen. Die Pauschbeträge werden grundsätzlich vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Darüber hinaus können anlassbezogen Zuschüsse oder Beihilfen gewährt werden.