OFD Magdeburg - Verfügung vom 02.07.2001
S 0338

OFD Magdeburg - Verfügung vom 02.07.2001 (S 0338) - DRsp Nr. 2008/80619

OFD Magdeburg, Verfügung vom 02.07.2001 - Aktenzeichen S 0338

DRsp Nr. 2008/80619

Verfassungsmäßigkeit steuerrechtlicher Vorschriften; Verfahrensrechtliche Regelungen (Ergänzung zu Karte 1)

1 Vorläufigkeit hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen

1.1 Allgemeines

Der Vorläufigkeitsvermerk nach Abschn. I der vorstehenden Karteikarte wird grundsätzlich programmgesteuert gesetzt.

1.2 Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Einsprüche, die sich ausschließlich gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 EStG richten, waren bisher nicht in die Rechtsbehelfskartei aufzunehmen, sondern in gesonderten Listen zu erfassen und in gesonderten Ordnern in der VVSt/im Zentralbereich aufzubewahren. Hinsichtlich der Behandlung dieser Einsprüche wird auf die Regelungen unter Nr. 2 und die AO -Kartei OFD Magdeburg § 165 Karte 1 Abschnitt II verwiesen. Auch wenn vorliegende Einsprüche durch Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks erledigt werden, sind sie nicht nachträglich in die Rechtsbehelfskartei aufzunehmen.

1.3 Abzug von Kinderbetreuungskosten/Neuregelung der Kinderfreibeträge