Zu der Frage, ob für Finanzierungskosten, die während der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude oder der Herstellung eines Gebäudes anfallen und dem jeweiligen Gebäude eindeutig zugeordnet werden können, eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann, ist nach einer bundeseinheitlichen Entscheidung die folgende Auffassung zu vertreten:
Hat der Anspruchsberechtigte die Finanzierungskosten während der Bauzeit in der Steuerbilanz als Teil der HK des Gebäudes aktiviert (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und R 33 Abs.
Entstehen einem Anspruchsberechtigten mit Gewinneinkünften dagegen Bauzeitzinsen für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude, ist für sie eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 ausgeschlossen, weil Bauzeitzinsen nicht Erhaltungsaufwendungen im Sinne der Begriffsdefinition in R 157 Abs. 1 Satz 1 EStR 1999 darstellen und auch nicht wahlweise in die Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden können.
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