OFD Magdeburg - Verfügung vom 02.12.1997
G 1105/

OFD Magdeburg - Verfügung vom 02.12.1997 (G 1105/) - DRsp Nr. 2008/86107

OFD Magdeburg, Verfügung vom 02.12.1997 - Aktenzeichen G 1105/

DRsp Nr. 2008/86107

§ 3 GrStG Besteuerung von Grundbesitz, der dem Naturschutz dient

Das GrStG sieht für Grundbesitz, der dem Naturschutz dient, unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Befreiung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG) als auch den Erl. (§ 32 GrStG) von der GrSt vor. Hierbei gilt folgendes:

1. Eine Steuerbefreiung kommt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:

a) Der Grundbesitz muß im Eigentum einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft stehen (subjektive Voraussetzungen).

b) Der Grundbesitz muß von der Körperschaft, der er zuzurechnen ist, ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden (objektive Voraussetzung). Als gemeinnütziger Zweck ist gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 der AO 1977 die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes anzusehen. Der gemeinnützige Benutzungszweck i. S. des § 52 AO ist bei der Entscheidung über die GrSt-Befreiung selbständig zu prüfen.