OFD Magdeburg - Verfügung vom 03.05.2011
S 2198 a-6-St 222

OFD Magdeburg - Verfügung vom 03.05.2011 (S 2198 a-6-St 222) - DRsp Nr. 2015/80166

OFD Magdeburg, Verfügung vom 03.05.2011 - Aktenzeichen S 2198 a-6-St 222

DRsp Nr. 2015/80166

Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h, § 7i oder § 10f EStG; Anwendung der BFH-Urteile vom 02.09.2008 - XR 7/07 ( BStBl. 2009 II S. 596) - und vom 24.06.2009 - XR 8/08 ( BStBl. 2009 II S. 960)

I. Eigenständiges Prüfungsrecht der FÄ

Die Bescheinigungsrichtlinien nach §§ 7h und 7i EStG sowie die dazugehörigen Musterbescheinigungen sehen vor, dass in der Bescheinigung jeweils ein Hinweis auf das Prüfungsrecht der Finanzämter hinsichtlich steuerrechtlicher Fragen aufgenommen wird.

Dieser Hinweis lautet wie folgt:

„Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten.”