OFD Magdeburg - Verfügung vom 03.05.2011
S 2198 b-28-St 222

OFD Magdeburg - Verfügung vom 03.05.2011 (S 2198 b-28-St 222) - DRsp Nr. 2015/80165

OFD Magdeburg, Verfügung vom 03.05.2011 - Aktenzeichen S 2198 b-28-St 222

DRsp Nr. 2015/80165

Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG bei der Herstellung eines Neubaus im bautechnischen Sinne und bei der Herstellung von neuen, eigenständigen Wirtschaftsgütern durch Umnutzung oder erstmaligen Dachgeschossausbau

Begünstigt nach §§ 7i, 7h, 10f EStG sind grundsätzlich nur Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Nach bisheriger Rechtslage war daher die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Baumaßnahmen ausgeschlossen, die zur Herstellung eines Neubaus oder eines bautechnisch neuen Gebäudes im steuerlichen Sinne geführt haben.

Abweichend hiervon hat der BFH mit Urteil vom 24.06.2009 - X R 8/08 ( BStBl. 2009 II S. 960) - entschieden, dass ein für die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG schädlicher Neubau nur beim Wiederaufbau und bei völliger Neuerrichtung des Gebäudes vorliegt. Wird hingegen ein bestehendes Gebäude (nur) nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten, d. h. unter überwiegender Erneuerung der tragenden Teile bautechnisch neu hergestellt, sind die Aufwendungen hierfür nach § 7i EStG begünstigt. Denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Baudenkmäler förderungswürdig.

Diese geänderte Rechtsauffassung des BFH ist in allen Fällen des § 7i EStG sowie des § 10f allgemein anzuwenden, soweit es sich um Baumaßnahmen an einem Baudenkmal handelt.