Zur Frage der Anwendung des § 44a Abs. 4 EStG auf die o. g. Fraktionen wird wie folgt Stellung genommen:
Die Bundestags-, Landtags-, Gemeinderats-, Stadtrats-, Bezirkstags- und Verbandsgemeinderatsfraktionen sind steuerlich wie juristische Personen des öffentlichen Rechts zu behandeln. Damit findet § 44a Abs. 4 Nr. 2 EStG auf diese Fraktionen Anwendung, wonach der Steuerabzug bei Kapitalerträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 7 sowie Satz 2 EStG nicht vorzunehmen ist. Auf Antrag ist den Fraktionen eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG (NV 2 B) auszustellen, die Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug (Zinsabschlag) ist.
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