OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.04.2005
G 1400 - 13 - St 213

OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.04.2005 (G 1400 - 13 - St 213) - DRsp Nr. 2008/88919

OFD Magdeburg, Verfügung vom 04.04.2005 - Aktenzeichen G 1400 - 13 - St 213

DRsp Nr. 2008/88919

Gewerbesteuerliche Behandlung des so genannten Treuhandmodells

In der Fachliteratur wird das sog. Treuhandmodell als Gestaltungsalternative zur klassischen Organschaft beschrieben, da es eine ertragsteuerliche Konsolidierung innerhalb von Unternehmensgruppen ermögliche, ohne dass die einschränkenden Regelungen zur körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zu beachten seien.

Dem Treuhandmodell liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Es besteht eine gewerblich tätige (GmbH & Co.) KG, an der eine AG, GmbH oder GmbH & Co. KG („Muttergesellschaft”) als Komplementärin vermögensmäßig beteiligt ist. Kommanditistin dieser GmbH & Co. KG ist eine Beteiligungs-GmbH, deren Anteile wiederum ausschließlich von der Muttergesellschaft gehalten werden. Den Aufbau des Treuhandmodells zeigt die folgende Abbildung:

Die Besonderheit des Treuhandmodells besteht darin, dass die Beteiligungs-GmbH ihre Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co. KG lediglich treuhänderisch für die Muttergesellschaft hält. Wirtschaftlich betrachtet ist die Muttergesellschaft damit alleinige vermögensmäßig beteiligte Gesellschafterin der GmbH & Co. KG.