OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.10.1999
S 0171 - 113 - St 233

OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.10.1999 (S 0171 - 113 - St 233) - DRsp Nr. 2008/80983

OFD Magdeburg, Verfügung vom 04.10.1999 - Aktenzeichen S 0171 - 113 - St 233

DRsp Nr. 2008/80983

§ 52 AO Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft wegen Förderung des Sports i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO; Paintball, Gotcha

Unter „Paintball-Sport” wird ein Mannschaftsspiel verstanden, bei dem zwei Mannschaften mit dem Ziel gegeneinander antreten, die Fahne der gegnerischen Mannschaft zu erobern. Im Spielverlauf setzen die Spieler Farbmarkierungswaffen ein, die mit CO2 angetrieben werden und Farbkugeln verschießen, die aus einer mit Lebensmittelfarbe gefüllten Gelatinehülle bestehen. Getroffene Spieler müssen ausscheiden (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht vom 08.09.1998 - VI 366/94, EFG 1998 S. 1667).

Zu der Frage, ob Vereine, deren Zweck die Ausübung des Painball-Sports ist, wegen Förderung des Sports i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO anerkannt werden können, bittet die OFD im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder folgende Auffassung zu vertreten: