OFD Magdeburg - Verfügung vom 05.06.1997
S 2252

OFD Magdeburg - Verfügung vom 05.06.1997 (S 2252) - DRsp Nr. 2008/84613

OFD Magdeburg, Verfügung vom 05.06.1997 - Aktenzeichen S 2252

DRsp Nr. 2008/84613

Anrechnung von Körperschaftsteuer; nachträgliche Vorlage der Steuerbescheinigung als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Bei der Beurteilung der Frage, ob die nachträglich vorgelegte Steuerbescheinigung über einbehaltene KSt aufgrund der materiell-rechtlichen Rückwirkung ein Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, ist nach den verschiedenen Tatbeständen des § 20 Abs. 1 EStG zu differenzieren:

  • Die Dividende ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist der tatsächliche Zufluß der Gewinnausschüttung, der als Ereignis anzusehen ist, das bei Erl. des Steuerbescheids bereits vorhanden, dem FA aber noch nicht bekannt war. Die Steuerbescheinigung ist insoweit nur Beweismittel i. S. des § 173 AO.