Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anbieterbescheinigung zum Zeitpunkt der Festsetzung (Schlusszeichnung der Verfügung) bereits erteilt war - und somit ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel darstellt - und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Die Anwendung des § 173 AO ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Anbieterbescheinigung als materielle Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht erteilt war.
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