OFD Magdeburg - Verfügung vom 06.09.2001
S 2333

OFD Magdeburg - Verfügung vom 06.09.2001 (S 2333) - DRsp Nr. 2008/85677

OFD Magdeburg, Verfügung vom 06.09.2001 - Aktenzeichen S 2333

DRsp Nr. 2008/85677

§ 3 Nr. 62 EStG Leistungen für die Zukunftssicherung von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH

ArbG-Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer liegt arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis vor, so dass der ArbG gesetzlich nicht zur Zahlung von ArbG-Anteilen verpflichtet ist.

Ob es sich um einen beherrschenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer oder um einen abhängigen AN handelt, beurteilt sich allein nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Die Entscheidung trifft die zuständige Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger. Sie ist auch grundsätzlich für steuerliche Zwecke maßgebend. Die FinBeh haben jedoch ein eigenes Prüfungsrecht, wenn die Entscheidung der Einzugsstellen zu begründeten Zweifeln Anlass gibt. An eine abweichende Beurteilung der zuständigen Beitragseinzugsstelle ist die FinVerw nicht gebunden.