OFD Magdeburg - Verfügung vom 06.10.1997
S 2350

OFD Magdeburg - Verfügung vom 06.10.1997 (S 2350) - DRsp Nr. 2008/85593

OFD Magdeburg, Verfügung vom 06.10.1997 - Aktenzeichen S 2350

DRsp Nr. 2008/85593

Behandlung der Aufwendungen der Finanz- und Steueranwärter für die eigene Ausbildung

Die Aufwendungen eines Beamtenanwärters für seine Ausbildung sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil das Dienstverhältnis im wesentlichen Maß durch die Ausbildung geprägt wird (Abschn. 34 Abs. 3 S. 2 LStR 1996).

Die OFD bittet, hinsichtlich der stl. Behandlung der während der Ausbildungszeit entstandenen Kosten die folgenden Grundsätze zu beachten.

1. Regelmäßiges Ausbildungs-FA

Das FA, in dem der Anwärter eingestellt wird und in dem er den wesentlichen Teil seiner berufspraktischen Ausbildung verbringt, stellt grundsätzlich die regelmäßige Arbeitsstätte dar (Abschn. 37 Abs. 2 LStR).

Für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs-FA können daher als Werbungskosten Aufwendungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden (Abschn. 42 LStR).

2. Abordnung an ein anderes FA

Wird ein Anwärter vorübergehend außerhalb des regelmäßigen Ausbildungs-FA tätig, so liegen insoweit grundsätzlich für die ersten 3 Monate Dienstreisen oder (bis 1995) Dienstgänge vor (Abschn. 37 Abs. 3 LStR).