OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.01.1999
S 2405

OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.01.1999 (S 2405) - DRsp Nr. 2008/85127

OFD Magdeburg, Verfügung vom 07.01.1999 - Aktenzeichen S 2405

DRsp Nr. 2008/85127

§ 44a EStG Abstandnahme vom Zinsabschlag gem. Abs. 5 bei kommunalen Verkehrsbetrieben

Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Urt. v. 11.4.1995, II 39/94, entschieden, daß einer kommunalen Verkehrsgesellschaft mit dem alleinigen Zweck der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs eine Bescheinigung i. S. des § 44a Abs. 5 EStG auszustellen ist.

Aufgrund des hiergegen beim BFH unter dem Az.: I R 100/95 anhängigen Revisionsverfahrens bestanden keine Bedenken, gleichgelagerte Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung des BFH ruhen zu lassen.

Im Revisionsverfahren hob der BFH mit Gerichtsbescheid v. 11.6.1996 das Urt. des FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 11.4.1995 auf und wies die Klage ab. Da aber rechtzeitig vom kommunalen Verkehrsunternehmen (Klägerin und Revisionsbeklagte) der Antrag auf mündliche Verhandlung eingereicht wurde, gilt dieser Gerichtsbescheid als nicht ergangen.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung hatte zum Ziel, die Klage zurückzunehmen.

Die Klägerin bzw. Revisionsbeklagte hat die Klage inzwischen beim FG des Landes Sachsen-Anhalt zurückgenommen, nachdem das FA der Klagerücknahme in Abstimmung mit dem BMF zugestimmt hatte. Die Gründe für das Ruhen der Einspruchsverfahren sind somit entfallen.