OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.04.2005
S 2223 - 136 - St 217

OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.04.2005 (S 2223 - 136 - St 217) - DRsp Nr. 2008/88951

OFD Magdeburg, Verfügung vom 07.04.2005 - Aktenzeichen S 2223 - 136 - St 217

DRsp Nr. 2008/88951

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe im Dezember 2004 in Indien, Indonesien, Sri Lanka, Thailand, Malaysia, Birma (Myanmar), Bangladesch, auf den Malediven, den Seychellen sowie in Kenia, Tansania und Somalia

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung bis zum 30.06.2005 der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 19.01.2005 im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o. a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

In Sachsen-Anhalt wurden folgende Sonderkonten bekannt:

Verwaltungsgemeinschaft Stichwort Bankinstitut Konto-Nr. BLZ
„Elbaue-Fläming” Gemeinde Mühlanger Flutkatastrophe/Kinderhilfe - Südostasien Sparkasse Wittenberg 311855 805 501 01
„Elbaue-Fläming” Gemeinde Abstdorf Flutkatastrophe/Kinderhilfe - Südostasien Sparkasse Wittenberg 309940