Verkauft A ein Grundstück an B, wird in dem Vertrag zugleich die Auflassung erklärt, und verkauft B das Grundstück anschließend an C ebenfalls mit Auflassung, so kann auf die Zwischeneintragung des B mit dessen Einverständnis verzichtet und sogleich C als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Denn in einer rechtswirksamen Auflassung liegt die Ermächtigung für den Erwerber, das Grundstück ohne seine Zwischeneintragung an einen Dritten aufzulassen (Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl. Rdnr. 3317 m. w. N.). Oft sehen die Zwischenerwerber aus Kostengründen von ihrer Eintragung ab.
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