Der BFH hat mit Beschluss vom 26.08.2010 (I B 49/10, BStBl. 2011 II S. 826) entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die sog. Mindestgewinnbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen endgültig ausgeschlossen ist.
Nach dem BMF-Schreiben vom 19.10.2011, BStBl 2011 I S. 974, kann nur in bestimmten Fällen Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.
In der Sitzung KSt/GewSt IV/10 beschlossen die Sitzungsteilnehmer zu TOP I/2 einstimmig folgenden ‚Fallgruppenkatalog‘:
In gleich gelagerten Fällen ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren:
schädliche Beteiligungserwerbe nach § 8c KStG in den Fassungen vor dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 2),
Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger (§12 Abs. 3 UmwStG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG),
Liquidation einer Körperschaft,
Beendigung der persönlichen Steuerpflicht (Tod einer natürlichen Person) bei fehlender Möglichkeit der ‚Verlustvererbung‘.
Dagegen soll keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden:
bei zeitlich begrenzt bestehenden Projektgesellschaften,
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