OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.12.2011
S 7100-9-St 244

OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.12.2011 (S 7100-9-St 244) - DRsp Nr. 2016/80623

OFD Magdeburg, Verfügung vom 07.12.2011 - Aktenzeichen S 7100-9-St 244

DRsp Nr. 2016/80623

Verfügung betr. Umsatzsteuer bei Zentralregulierungsgeschäften

Zentralregulierer oder Einkaufsverbände, die häufig in der Rechtsform von Genossenschaften oder Vereinen auftreten, übernehmen für ihre Mitglieder Warenbestellungen sowie den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr und gewähren Kredite. Mitunter werden sie auch gegenüber den Lieferanten tätig und erbringen an diese Werbe- oder Vermittlungsleistungen. Der Zentralregulierer ist dabei nur in den Abrechnungsverkehr zwischen Lieferer und Abnehmer eingeschaltet, selbst wenn er die Lieferung vermittelt hat. Es liegt kein Reihengeschäft vor.

Bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung ist jede Leistungsbeziehung gesondert zu betrachten.

Leistungsaustausch zwischen Warenlieferant und Zentralregulierer

Je nach vertraglicher Ausgestaltung besteht zwischen Warenlieferanten und Zentralregulierer ein Leistungsaustausch. Dabei erbringt der Zentralregulierer z. B. Vermittlungs- oder Werbeleistungen an den Warenlieferanten. Dafür erhält der Zentralregulierer ein Entgelt (z. B. auf Provisionsbasis).

Sofern eine Leistung des Zentralregulierers in der Bürgschaftsübernahme besteht, ist das darauf entfallende Entgelt nach § 4 Nr. 8 g UStG steuerfrei.

Leistungsaustausch zwischen Warenlieferant und Warenempfänger (= Mitglied des Zentralregulierers)