OFD Magdeburg - Verfügung vom 08.07.2005
S 7160 - 16 - St 245

OFD Magdeburg - Verfügung vom 08.07.2005 (S 7160 - 16 - St 245) - DRsp Nr. 2008/90137

OFD Magdeburg, Verfügung vom 08.07.2005 - Aktenzeichen S 7160 - 16 - St 245

DRsp Nr. 2008/90137

Begriff der Vermittlung im Sinne des § 4 UStG

1. BFH-Urteil vom 09.10.2003 - VR 5/03

Der BFH hat mit Urteil vom 9.10.2003 - BStBl 2003 II S. 958 - entschieden, dass eine steuerfreie Kreditvermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG nur dann vorliegt, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrages erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird; der Leistung muss also ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer zugrunde liegen. Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung reicht es nicht aus, dass der leistende Unternehmer im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen.

Mit diesem Urteil hat der BFH im Ergebnis seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1995 - BStBl 1995 II S. 427) bestätigt.

Die bisherige Begründung, der Begriff „Vermittlung” bestimme sich nach dem gleichnamigen Begriff in § 652 BGB, wird allerdings nicht mehr aufrechterhalten. Der BFH orientiert sich nunmehr an den Ausführungen im EuGH-Urteil vom 13.12.2001 - Rs. C-235/00, CSC Financial Services (UR 2002 S. 84).

2. Umsetzung durch BMF-Schreiben vom 13.12.2004