Der BFH hatte mit dem o. g. Urteil entschieden, dass für eine Pensionszusage eine Pensionsrückstellung nicht gebildet werden kann, wenn der versorgungsverpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und die Versorgungsleistungen von dieser Versorgungskasse erbracht werden. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
er ist gleichzeitig Mitglied einer Versorgungskasse,
er leistet Umlagezahlungen an diese Versorgungskasse,
die späteren Versorgungsleistungen werden unmittelbar von der Versorgungskasse an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt und
eine Rechtsbeziehung besteht ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und der Versorgungskasse.
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