OFD Magdeburg - Verfügung vom 10.02.2005
S 2830 - 10 - St 215

OFD Magdeburg - Verfügung vom 10.02.2005 (S 2830 - 10 - St 215) - DRsp Nr. 2008/88807

OFD Magdeburg, Verfügung vom 10.02.2005 - Aktenzeichen S 2830 - 10 - St 215

DRsp Nr. 2008/88807

Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 KStG n. F.; Bescheinigungsverfahren, Besonderheiten bei einer sog. Mehrfachverwendung

1 Allgemeines

Für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen, kann die ausschüttende Gesellschaft nach § 37 Abs. 2 KStG eine KSt-Minderung beanspruchen, sofern sie über ein entsprechendes KSt-Guthaben verfügt (§ 37 Abs. 2 KStG).

Ist der Empfänger der Dividende eine „Ausschüttungskörperschaft” i. S. d. § 37 Abs. 3 KStG, so erhöht sich bei dieser die zu zahlende Körperschaftsteuer (sog. Nachsteuer) und gleichzeitig das eigene KSt-Guthaben um den KSt-Minderungsbetrag der ausschüttenden Gesellschaft. Zu den sog. Ausschüttungskörperschaften gehören unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften bzw. Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen.