Das o. a. BMF-Schreiben vom 5. November 2002 (a. a. O.) zu Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer lässt neben dem Original einer NV-Bescheinigung auch die Verwendung einer Kopie zu. Voraussetzung ist, dass ein Mitarbeiter des zum Steuerabzug Verpflichteten auf der Kopie vermerkt, dass das Original der NV-Bescheinigung vorgelegen hat.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen keine Bedenken, dass in Fällen, in denen ein Mitarbeiter eines anderen Kreditinstitutes für das zum Steuerabzug verpflichtete Institut tätig wird (sog. Verbundunternehmen), auf der Kopie vermerkt wird, dass das Original der NV-Bescheinigung vorgelegen hat.
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