OFD Magdeburg - Verfügung vom 10.08.2005
S 2177 - 1 - St 211

OFD Magdeburg - Verfügung vom 10.08.2005 (S 2177 - 1 - St 211) - DRsp Nr. 2008/89338

OFD Magdeburg, Verfügung vom 10.08.2005 - Aktenzeichen S 2177 - 1 - St 211

DRsp Nr. 2008/89338

Nutzung betrieblicher Kfz zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG - Kostendeckelung bei Kostenerstattungen Dritter

Nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 21.01.2002 (BStBl 2002 I S. 148 = ESt-Kartei § 6 EStG Karte 1.1) sind der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG höchstens mit den Gesamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn die pauschalen Wertansätze die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen (sog. Kostendeckung).

Es ist gefragt worden, wie sich in diesem Zusammenhang Kostenerstattungen von dritter Seite auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Fahrzeugs auswirken. Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Unmittelbarer Kostenersatz durch Dritte

Sind in den Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug Kosten enthalten, die der Stpfl. von dritter Seite ersetzt bekommt, führt dies zu einer entsprechenden Saldierung bzw. Minderung der Gesamtkosten, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kosten und der Erstattungsleistung besteht.

Beispiel: