OFD Magdeburg - Verfügung vom 10.10.1997
S 2333

OFD Magdeburg - Verfügung vom 10.10.1997 (S 2333) - DRsp Nr. 2008/85067

OFD Magdeburg, Verfügung vom 10.10.1997 - Aktenzeichen S 2333

DRsp Nr. 2008/85067

§ 3 Nr. 62 EStG Zukunftssicherungsleistungen; Tarifvertragliche Vereinbarungen nach § 2 Abs. 3 i. V. mit § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Die Mitgliederverbände des Gesamtverbandes der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen ArbG-Verbände e. V. und die Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft haben mit Wirkung v. 1. 1. 1995 einen Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der AN in der Land- und Forstwirtschaft abgeschlossen.

Nach § 2 Abs. 3 i. V. mit § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags (TV) ist der ArbG verpflichtet, einen Betrag von 10 DM monatlich für jeden ständig beschäftigten AN an das „Zusatzversorgungswerk für AN in der Land- und Forstwirtschaft e. V. (ZFL)” zu leisten.

Dieses gewährt den ehemaligen AN nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TV, deren Witwen, Witwern und Vollwaisen im Rentenfalle Beihilfen (§ 2 Abs. 2 TV).

Die Leistungen des ArbG an das ZLF stellen Beiträge des ArbG zur Zukunftssicherung seiner AN i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV dar, da er Ausgaben leistet, um seine AN und deren Angehörige für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern und die AN einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus dem TV haben.