OFD Magdeburg - Verfügung vom 10.11.2005
S 0126 - 2 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 10.11.2005 (S 0126 - 2 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89608

OFD Magdeburg, Verfügung vom 10.11.2005 - Aktenzeichen S 0126 - 2 - St 251

DRsp Nr. 2008/89608

Örtliche Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung nach Trennung/Scheidung von Ehegatten

1 Zusammenveranlagung inzwischen geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatten

Trennen sich Ehegatten, ist dadurch eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr der Trennung nicht ausgeschlossen (§§ 26 Abs. 1 Satz 1, 26b EStG). Verlegt ein Ehegatte oder verlegen gar beide Eheleute nach der Trennung seinen/ihren Wohnsitz in den Bezirk eines anderen als des bisher für die Besteuerung der Eheleute zuständigen Finanzamts, so stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Hierfür gilt Folgendes:

Im Falle der Zusammenveranlagung inzwischen geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatten richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer nach dem Wohnsitz des jeweiligen Ehegatten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO). Trotz der Zusammenveranlagung bleibt jeder Ehegatte für sich „Steuerpflichtiger” im Sinne von § 19 AO. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AO, die auf den Familienwohnsitz abstellt, setzt ein nicht dauerndes Getrenntleben der Ehegatten voraus und ist deshalb nicht anwendbar. Wohnen die Ehegatten in den Bezirken verschiedener Finanzämter, liegt damit eine mehrfache örtliche Zuständigkeit gemäß § 25 AO vor. Zuständig ist danach das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst war.