OFD Magdeburg - Verfügung vom 11.05.1995
S 6105 - 20 - St 335

OFD Magdeburg - Verfügung vom 11.05.1995 (S 6105 - 20 - St 335) - DRsp Nr. 2008/80793

OFD Magdeburg, Verfügung vom 11.05.1995 - Aktenzeichen S 6105 - 20 - St 335

DRsp Nr. 2008/80793

§ 3 KraftStG Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 KraftStG

Eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 1 KraftStG kann für diejenigen Fahrzeuge nicht gewährt werden, die zwar nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, deren Halter aber durch Auflagen zur Erfüllung der Vorschriften verpflichtet werden, die für die Erteilung einer Zulassung maßgeblich sind.

Fahrzeuge, die nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von der Zulassungspflicht des § 18 Abs. 1 StVZO ausgenommen sind, für den Betrieb auf öffentlichen Straßen jedoch einer allgemeinen Betriebserlaubnis und eines amtlichen Kennzeichens bedürfen, unterliegen daher der Kraftfahrzeugsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.