Eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 1 KraftStG kann für diejenigen Fahrzeuge nicht gewährt werden, die zwar nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, deren Halter aber durch Auflagen zur Erfüllung der Vorschriften verpflichtet werden, die für die Erteilung einer Zulassung maßgeblich sind.
Fahrzeuge, die nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von der Zulassungspflicht des § 18 Abs. 1 StVZO ausgenommen sind, für den Betrieb auf öffentlichen Straßen jedoch einer allgemeinen Betriebserlaubnis und eines amtlichen Kennzeichens bedürfen, unterliegen daher der Kraftfahrzeugsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.