OFD Magdeburg - Verfügung vom 11.12.2007
S 2248 - 15 - St 213 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 11.12.2007 (S 2248 - 15 - St 213 V) - DRsp Nr. 2008/92247

OFD Magdeburg, Verfügung vom 11.12.2007 - Aktenzeichen S 2248 - 15 - St 213 V

DRsp Nr. 2008/92247

Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen; Bürokräfte, Büroräume und Kfz für das Ausichtsratsmitglied

Größere Unternehmen stellen den Mitgliedern ihres Aufsichtsrates neben der Barvergütung mitunter Büroräume, Bürokräfte und Kfz zur Verfügung. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob der Wert dieser Leistungen als Aufsichtsratsvergütung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen ist. Die OFD bittet dazu folgende Auffassung zu vertreten:

  • Stehen die Büroräume und die Bürokräfte dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung, so kann in der Regel angenommen werden, das eine steuerpflichtige Vergütung nicht vorliegt, sondern dass damit nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen werden.