Aus gegebenem Anlaß weist die OFD auf die bis 31.12.1996 geltende Rechtslage hin:
Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 BewG ist für ein Grundstück im Zustand der Bebauung für Zwecke der Ermittlung des Gesamtwertes des Gewerbebetriebes, der Bewertung des Gesamtvermögens oder der Bewertung des Inlandvermögens ein besonderer EW festzustellen.
Nach § 136 Nr. 4 Buchst. a BewG gehört Grundbesitz in dem in Art.
Gewerbesteuerrechtlich ermittelt sich die Kürzung des Gewerbeertrags nach §
Festsetzungen besonderer EW i. S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 BewG und §
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