OFD Magdeburg - Verfügung vom 13.07.1999
S 2730 a

OFD Magdeburg - Verfügung vom 13.07.1999 (S 2730 a) - DRsp Nr. 2008/85970

OFD Magdeburg, Verfügung vom 13.07.1999 - Aktenzeichen S 2730 a

DRsp Nr. 2008/85970

§ 8 GewStG Veräußerung von Wohnungen durch Wohnungsgenossenschaften in den neuen Bundesländern an ihre Mitglieder; Ausschluß einer verdeckten Gewinnausschüttung

Zu der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann, wenn wegen der Privatisierungs- und Veräußerungspflicht von Wohnungen (§ 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes - AHG) Erlöse erzielt werden, die wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Vorrangs der Mieterprivatisierung unter dem Verkaufspreis liegen, die ohne die gesetzliche Auflage erzielt werden könnten, nimmt die OFD wie folgt Stellung:

Nach den allgemeinen Grundsätzen einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt eine solche nicht vor, wenn die Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung an ein Mitglied der Genossenschaft zu einem Preis veräußert, den sie auch von einer Person, die nicht Genosse ist, unter sonst gleichen Umständen verlangt hätte. Dieser Verkaufspreis kann z. B. im Hinblick auf die mit fortschreitender Zeit prozentual ansteigenden, an den Erblastentilgungsfonds abzuführenden Erlösanteil (§ 5 Abs. 2 AHG) durchaus unter dem Verkaufspreis liegen, der ohne die gesetzliche Privatisierungs- und Veräußerungspflicht verlangt würde.