OFD Magdeburg - Verfügung vom 13.10.2005
S 0131 - 8 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 13.10.2005 (S 0131 - 8 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89522

OFD Magdeburg, Verfügung vom 13.10.2005 - Aktenzeichen S 0131 - 8 - St 251

DRsp Nr. 2008/89522

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Industrie- und Handelskammern sowie an die Handwerkskammern (siehe auch AL-Fest Fach FestAllg Teil 15)

1 Allgemeines

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern (HWK) erheben von ihren Kammerzugehörigen u. a. Kammerbeiträge, die als öffentliche Abgaben in Form fester Grundbeträge sowie Umlagen festgesetzt werden. Beitragsbemessungsgrundlage ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. der Gewerbeertrag.

Da die IHK und die HWK Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind die Finanzbehörden gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet, den Kammern die zur Festsetzung der Kammerbeiträge erforderlichen Beitragsbemessungsgrundlagen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AO).