OFD Magdeburg - Verfügung vom 14.01.1999
S 2330

OFD Magdeburg - Verfügung vom 14.01.1999 (S 2330) - DRsp Nr. 2008/84558

OFD Magdeburg, Verfügung vom 14.01.1999 - Aktenzeichen S 2330

DRsp Nr. 2008/84558

§ 19 EStG Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) v. 21.2.1989 (BGBl 1989 I 233)

AN, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und deren Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen aufgrund dessen Stillegung oder Abgabe endete, erhalten unter den in § 9 Nr. 2 FELEG genannten Voraussetzungen ein monatlich auszuzahlendes Ausgleichsgeld in Höhe von 65 % des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts.

Das Ausgleichsgeld wird von der Landwirtschaftlichen Alterskasse nach Abzug des AN-Anteils zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgezahlt.

Zusätzlich dazu trägt der Bund nach § 15 FELEG

  • die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung,

  • die ArbG-Anteile an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Die OFD bittet, zu der stl. Behandlung der aufgeführten Leistungen nach dem FELEG folgende Auffassung zu vertreten:

□ Ausgleichsgeld

Das Ausgleichsgeld (einschließlich der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) ist nach § 3 Nr. 27 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 36 000 DM steuerfrei.

Ist durch die laufenden Zahlungen der Höchstbetrag überschritten worden, sind die übersteigenden Beträge als stpfl. Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen, der unter den Voraussetzungen des § Abs. Nr. 2 als begünstigter Versorgungsbezug zu behandeln ist.