OFD Magdeburg - Verfügung vom 14.10.2005
G 1498 - 3 - St 213

OFD Magdeburg - Verfügung vom 14.10.2005 (G 1498 - 3 - St 213) - DRsp Nr. 2008/89526

OFD Magdeburg, Verfügung vom 14.10.2005 - Aktenzeichen G 1498 - 3 - St 213

DRsp Nr. 2008/89526

Gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

Das BMF hat mit Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl 2003 I, S. 240) zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen sowie zur Steuerstundung und zum Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen Stellung genommen. Danach ist im Ergebnis vorgesehen, Sanierungsgewinne nach Verrechnung mit Verlusten oder negativen Einkünften nicht zu besteuern, damit insoweit kein Hindernis für sinnvolle Sanierungsmaßnahmen besteht.

1. Abweichende Festsetzung des Steuermessbetrags

Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 AO (abweichende Festsetzung) ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind (vgl. § 184 Abs. 2 Satz 1 AO). Das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 enthält insoweit keine Befugnis zur abweichenden Festsetzung nach § 163 Satz 1 AO.