OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.08.2007
S 2290 - 4 - St 214 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.08.2007 (S 2290 - 4 - St 214 V) - DRsp Nr. 2008/91537

OFD Magdeburg, Verfügung vom 15.08.2007 - Aktenzeichen S 2290 - 4 - St 214 V

DRsp Nr. 2008/91537

Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

Nach dem Urteil des BFH vom 14. Dezember 2006, Az.: IV R 57/05, BStBl. 2007 II S. 180, liegen bei einem Freiberufler die Voraussetzungen für die Annahme außerordentlicher Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.

Im Urteilsfall hatte ein Psychotherapeut im Jahr 2001 aufgrund einer vom Landessozialgericht als zu niedrig erkannten Punktebewertung eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 bis 1998 erhalten.

Die Grundsätze des Urteils sind auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen anzuwenden. So ist die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann zu gewähren, wenn der für die Festlegung des Honorars zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.1.2004, ) und die Kassenärztliche Vereinigung dem betreffenden Arzt/Psychotherapeuten durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids nachträglich eine zusätzliche Vergütung gewährt, die wirtschaftlich auf mindestens zwei Jahre entfällt.