OFD Magdeburg - Verfügung vom 16.05.2007
S 2400 - 27 - St 214

OFD Magdeburg - Verfügung vom 16.05.2007 (S 2400 - 27 - St 214) - DRsp Nr. 2008/91250

OFD Magdeburg, Verfügung vom 16.05.2007 - Aktenzeichen S 2400 - 27 - St 214

DRsp Nr. 2008/91250

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung; Änderung des § 22 Nr. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007

Zur Frage, inwieweit bei Leistungen aus privat fortgeführten pauschal besteuerten Direktversicherungsverträgen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist, hat das BMF wie folgt Stellung genommen:

In der Begründung zum Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 28) zur Änderung des § 22 Nr. 5 EStG wird klargestellt, dass die Besteuerung auch dann nach § 22 Nr. 5 EStG erfolgt, wenn der Direktversicherungsvertrag ganz oder teilweise privat fortgeführt wurde. § 22 Nr. 5 EStG ist als lex specialis auch auf Leistungen aus Direktversicherung anzuwenden, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen.