OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.11.2000
S 2144 - 24 - St 211

OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.11.2000 (S 2144 - 24 - St 211) - DRsp Nr. 2008/81295

OFD Magdeburg, Verfügung vom 17.11.2000 - Aktenzeichen S 2144 - 24 - St 211

DRsp Nr. 2008/81295

§ 4 EStG Abziehbare Steuern; Behandlung der abziehbaren Mehrsteuern nach Wegfall der R 20 Abs. 3 EStR 1998

Aufgrund der Regelung in R 20 Abs. 3 EStR 1998 hatten die Steuerpflichtigen für alle Veranlagungszeiträume bis VZ 1998 die Möglichkeit, bei der Änderung von Veranlagungen die abziehbaren Mehrsteuern (z.B. Gewerbesteuer) entweder

  • zu Lasten des Wirtschaftsjahres, in dem der Steuerpflichtige mit der Nachforderung rechnen kann (R 20 Abs. 3 Nr. 1 EStR), oder

  • zu Lasten der Wirtschaftsjahre, zu denen sie wirtschaftlich gehören (R 20 Abs. 3 Nr. 2 EStR),

zu buchen. Hinsichtlich Mehr- oder Mindersteuern auf Grund einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre und/oder verschiedenen Steuerarten, konnte der Antrag nur einheitlich gestellt werden.

Wegen der gesetzlichen Einschränkungen der Möglichkeiten der Bilanzänderung durch die Neufassungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in den Fassungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 und des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 wurde es für erforderlich gehalten, das Wahlrecht der R 20 Abs. 3 EStR 1998 abzuschaffen. In den EStR 1999 ist aus diesem Grunde der Abs. 3 in R 20 ersatzlos entfallen.

Die Auswirkungen der ersatzlosen Streichung der R 20 Abs. 3 EStR wurde auf der Sitzung ESt III/2000 der Einkommensteuer-Referatsleiter der Ministerien von Bund und Ländern mit folgendem Ergebnis erörtert: