OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.11.2005
S 0131 - 18 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.11.2005 (S 0131 - 18 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89615

OFD Magdeburg, Verfügung vom 17.11.2005 - Aktenzeichen S 0131 - 18 - St 251

DRsp Nr. 2008/89615

Auskunftserteilung an die Gemeinden für Zwecke der Erhebung der Betrieblichen Tourismusabgabe

Nach § 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind, sowie Gemeinden, in denen die Zahl der Gästeübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Tourismusförderung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Betriebliche Tourismusabgabe erheben. Abgabepflichtig sind die selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die offenen Handelsgesellschaften und die Kommanditgesellschaften, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Für nicht am Ort ansässige Personen oder Unternehmen besteht die Abgabepflicht, soweit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO gegeben ist.