OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.11.2005
S 0202 - 5 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.11.2005 (S 0202 - 5 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89617

OFD Magdeburg, Verfügung vom 17.11.2005 - Aktenzeichen S 0202 - 5 - St 251

DRsp Nr. 2008/89617

Bevollmächtigte und Beistände; Vertretung des Beteiligten durch juristische Personen des Zivilrechts

1 Allgemeines

Ein Beteiligter kann sich im Verwaltungsverfahren in Steuersachen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 AO). Er kann dem Bevollmächtigten auch die Befugnis einräumen, Untervollmacht(en) zu erteilen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Nach der Regelung im AEAO zu § 80 Nr. 1 soll die Finanzbehörde den schriftlichen Nachweis einer Vollmacht nur verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen; bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet.

2 Vertretung durch juristische Personen des Zivilrechts